Antragio

Förderprogramme für Sozialleistung in Berlin

Diese Programme fördern Sozialleistung und sind in Berlin beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.

482 Programme gefunden

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BundZuschuss

Entlastungsbetrag nach Paragraf 45b SGB XI

Alle Pflegebedürftigen zu Hause, auch mit Pflegegrad 1, erhalten monatlich bis zu 131 Euro zweckgebunden für Entlastungsangebote. Damit lassen sich Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Betreuungsleistungen ambulanter Dienste und nach Landesrecht anerkannte Alltagshilfen bezahlen. Die Auszahlung erfolgt als Kostenerstattung gegen Belege, ein vorheriger Antrag ist nicht noetig. Nicht verbrauchte Beträge lassen sich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen.

bis 131 Euro je Monat
bundesweit
Pflegekassen bei den gesetzlichen Krankenkassen, private Pflege-Pflichtversicherung
BundZuschuss

Tagespflege und Nachtpflege (teilstationaere Pflege)

Pflegebedürftige können tagsueber oder nachts in einer teilstationaeren Einrichtung betreut werden, einschließlich Fahrdienst von und zur Wohnung. Die Pflegekasse zahlt monatlich bis zu 721 Euro bei Pflegegrad 2, 1.357 Euro bei Pflegegrad 3, 1.685 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.085 Euro bei Pflegegrad 5. Der Betrag wird nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung angerechnet, es gibt ihn also zusätzlich. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung sind selbst zu tragen.

721 Euro bis 2.085 Euro je Monat
bundesweit
Pflegekassen bei den gesetzlichen Krankenkassen, private Pflege-Pflichtversicherung
BundZuschuss

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro. Die früher getrennten Toepfe und die Übertragungsregeln entfallen damit. Pflegebedürftige können frei entscheiden, wie viel davon sie für Ersatzpflege zu Hause und wie viel für eine voruebergehende Heimunterbringung einsetzen. Pflegeeinrichtungen müssen der Pflegekasse die erbrachten Leistungen zeitnah anzeigen.

bis 3.539 Euro
bundesweit
Pflegekassen bei den gesetzlichen Krankenkassen, private Pflege-Pflichtversicherung
BundZuschuss

Kurzzeitpflege in einer vollstationaeren Einrichtung

Wenn die Pflege zu Hause voruebergehend nicht möglich ist, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer voruebergehenden Unterbringung in einem Pflegeheim. Der Anspruch gilt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Bezahlt werden die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.

bis 3.539 Euro je Jahr
bundesweit
Pflegekassen bei den gesetzlichen Krankenkassen, private Pflege-Pflichtversicherung
BundZuschuss

Verhinderungspflege (Ersatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson)

Fällt die pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen aus, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Die Kosten werden aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro getragen, den sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen. Ein Antrag vor der Ersatzpflege ist nicht noetig, die Kostenerstattung muss aber bis zum Ende des Folgejahres beantragt werden. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehoerige, die nicht erwerbsmäßig pflegen, gilt in der Regel eine niedrigere Grenze in Höhe des doppelten Pflegegeldes.

bis 3.539 Euro je Jahr
bundesweit
Pflegekassen bei den gesetzlichen Krankenkassen, private Pflege-Pflichtversicherung
BundZuschuss

Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung

Wer den Pflegedienst nur teilweise in Anspruch nimmt, bekommt für den nicht genutzten Anteil anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld sinkt genau um den Prozentsatz, zu dem die Sachleistung ausgeschöpft wurde. So laesst sich professionelle Pflege mit der Pflege durch Angehoerige mischen. An die gewählte Aufteilung ist man sechs Monate gebunden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Pflegekassen bei den gesetzlichen Krankenkassen, private Pflege-Pflichtversicherung
BundZuschuss

Pflegesachleistung (haeusliche Pflegehilfe durch ambulante Pflegedienste)

Die Pflegekasse bezahlt einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, der koerperbezogene Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt übernimmt. Der monatliche Höchstwert liegt bei 796 Euro im Pflegegrad 2, 1.497 Euro im Pflegegrad 3, 1.859 Euro im Pflegegrad 4 und 2.299 Euro im Pflegegrad 5. Abgerechnet wird direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse. Wer den Betrag nicht ausschöpft, kann anteilig Pflegegeld dazu erhalten.

796 Euro bis 2.299 Euro je Monat
bundesweit
Pflegekassen bei den gesetzlichen Krankenkassen, private Pflege-Pflichtversicherung
BundZuschuss

Pflegegeld der Pflegeversicherung

Wer zu Hause von Angehoerigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt wird, bekommt statt eines Pflegedienstes Geld auf das eigene Konto. Das Pflegegeld beträgt monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Voraussetzung ist, dass die Pflege in der eigenen Haeuslichkeit tatsaechlich sichergestellt ist. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld. Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch abrufen.

347 Euro bis 990 Euro je Monat
bundesweit
Pflegekassen bei den gesetzlichen Krankenkassen, private Pflege-Pflichtversicherung
BundSonstiges

Haushaltshilfe der Krankenkasse bei Krankheit der Eltern

Kann ein Elternteil wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht mehr führen, stellt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt lebt und keine andere Person im Haushalt einspringen kann. Bei schwerer Krankheit ohne Pflegegrad zwei bis fuenf ist die Leistung auf vier Wochen begrenzt, mit einem Kind im Haushalt auf bis zu 26 Wochen. Versicherte ab 18 Jahren zahlen eine gesetzliche Zuzahlung je Tag.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkassen
BundZuschuss

Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage

Wer ein krankes Kind unter zwölf Jahren betreuen muss, kann sich freistellen lassen und erhält von der Krankenkasse Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Im Kalenderjahr 2026 gelten je Elternteil 15 Arbeitstage je Kind und höchstens 35 Arbeitstage insgesamt, für Alleinerziehende 30 beziehungsweise 70 Arbeitstage. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze. Bei stationaerer Mitaufnahme im Krankenhaus besteht der Anspruch ohne zahlenmäßige Begrenzung.

bis 90 Prozent der Kosten
bundesweit
Gesetzliche Krankenkassen
BundZuschuss

Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

Die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt wird zusätzlich zum Regelbedarf gesondert erbracht und deckt Umstandskleidung, Babykleidung, Kinderwagen, Bett und Wickelkommode. Auch die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeraeten gehoert dazu. Die Leistung kann als Geld- oder Sachleistung erbracht werden, auch in Form von Pauschalbeträgen, die die Kommunen selbst festlegen. Der Antrag sollte möglichst vor der Anschaffung gestellt werden.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Jobcenter und Sozialaemter
BundZuschuss

Mehrbedarf für Alleinerziehende in der Sozialhilfe

Auch in der Sozialhilfe nach dem SGB XII gibt es einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, der parallel zur Regelung im SGB II ausgestaltet ist. Er beträgt 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei einem Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kindern unter sechzehn Jahren, sonst 12 Prozent je Kind bis zur Grenze von 60 Prozent. Werdende Muetter erhalten ab der zwölften Schwangerschaftswoche zusätzlich 17 Prozent. Die Summe aller Mehrbedarfe darf die massgebende Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

bis 60 Prozent der Kosten
bundesweit
Sozialaemter der Kommunen
BundZuschuss

Mehrbedarf für werdende Muetter in der Grundsicherung

Schwangere im Grundsicherungsbezug erhalten ab der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des massgebenden Regelbedarfs. Der Zuschlag läuft bis zum Ende des Monats, in den die Entbindung fällt, und deckt zusätzliche Ausgaben für Ernaehrung und Koerperpflege. Er wird zusammen mit dem laufenden Regelbedarf ausgezahlt. Ein Nachweis über den Mutterpass genuegt in der Regel.

bis 17 Prozent der Kosten
bundesweit
Jobcenter
BundZuschuss

Mehrbedarf für Alleinerziehende in der Grundsicherung

Alleinerziehende im Grundsicherungsbezug erhalten einen Mehrbedarf auf den Regelbedarf, weil sie die Pflege und Erziehung allein sicherstellen. Er beträgt 36 Prozent des massgebenden Regelbedarfs bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei bis drei Kindern unter sechzehn Jahren. Ergibt die Berechnung mit 12 Prozent je Kind einen höheren Wert, gilt dieser, gedeckelt bei 60 Prozent des Regelbedarfs. Der Mehrbedarf wird zusammen mit dem laufenden Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld gezahlt.

bis 60 Prozent der Kosten
bundesweit
Jobcenter
BundZuschuss

Schulausfluege und mehrtaegige Klassenfahrten aus dem Bildungspaket

Die tatsaechlichen Kosten für eintaegige Ausfluege und mehrtaegige Klassenfahrten von Schule und Kita werden in voller Höhe übernommen. Damit sollen Kinder aus einkommensschwachen Familien nicht aus finanziellen Gründen zu Hause bleiben müssen. Die Regelung gilt sowohl für Schulen als auch für Kindertageseinrichtungen. Anspruchsberechtigt sind Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Jobcenter, Sozialaemter und Familienkassen
BundZuschuss

Lernförderung aus dem Bildungspaket

Nachhilfe wird übernommen, wenn sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Eine unmittelbar drohende Versetzungsgefaehrdung muss seit 2019 nicht mehr nachgewiesen werden. Die Schule bestätigt den Bedarf, die bewilligende Stelle rechnet in der Regel direkt mit dem Anbieter ab. Anspruch haben Schuelerinnen und Schueler aus Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Jobcenter, Sozialaemter und Familienkassen
BundZuschuss

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag erhalten pauschal 15 Euro im Monat für Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Musikunterricht, Ferienfreizeiten oder aehnliche Angebote. Der Betrag ist in Paragraf 28 SGB II ausdrücklich festgeschrieben und kann angespart werden, um größere Ausgaben zu decken. Anspruch haben Kinder aus Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Die Auszahlung erfolgt häufig als Direktzahlung an den Anbieter.

bis 15 Euro je Monat
bundesweit
Jobcenter, Sozialaemter und Familienkassen
BundZuschuss

Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule und Kita

Das gemeinsame Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege wird für Kinder aus einkommensschwachen Familien vollständig übernommen. Einen Eigenanteil müssen die Familien nicht mehr tragen. Die Abrechnung läuft in der Regel direkt zwischen dem Träger der Einrichtung und der bewilligenden Stelle. Anspruchsberechtigt sind Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Jobcenter, Sozialaemter und Familienkassen
BundZuschuss

Schulbedarfspaket aus dem Bildungspaket

Für Schulranzen, Hefte, Stifte und Sportzeug erhalten Schuelerinnen und Schueler aus einkommensschwachen Familien 195 Euro im Kalenderjahr. Das Geld wird in zwei Raten ausgezahlt, 130 Euro zum Beginn des Schuljahres im Sommer und 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr im Frühjahr. Anspruch haben Kinder, deren Familien Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen beziehen. Bei laufendem Grundsicherungsbezug ist kein gesonderter Antrag noetig.

bis 195 Euro
bundesweit
Jobcenter, Sozialaemter und Familienkassen
BundZuschuss

Unterhaltsvorschuss

Zahlt der andere Elternteil keinen, unregelmäßigen oder zu geringen Unterhalt, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt er bis zu 227 Euro für Kinder von null bis fuenf Jahren, 299 Euro von sechs bis elf Jahren und 394 Euro von zwölf bis siebzehn Jahren. Für Kinder ab zwölf gilt die Einschränkung, dass sie nicht auf Grundsicherung angewiesen sein dürfen oder der betreuende Elternteil mindestens 600 Euro brutto verdient. Das Jugendamt holt sich das Geld beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.

227 Euro bis 394 Euro
bundesweit
Jugendaemter der Kommunen
BundZuschuss

Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse

Während der Mutterschutzfristen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro je Kalendertag. Berechnungsgrundlage ist der durchschnittliche Nettolohn der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Den Unterschied zum bisherigen Nettolohn zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkassen
BundZuschuss

Partnerschaftsbonus beim Elterngeld

Der Partnerschaftsbonus belohnt Eltern, die sich Erwerbsarbeit und Betreuung gleichzeitig teilen. Jeder Elternteil erhält zwei, drei oder vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide im selben Zeitraum zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten. Alleinerziehende können den Bonus allein in Anspruch nehmen. Die Höhe entspricht dem ElterngeldPlus, also 150 bis 900 Euro je Monat.

150 Euro bis 900 Euro je Monat
bundesweit
Elterngeldstellen der Länder
BundZuschuss

ElterngeldPlus

ElterngeldPlus ist die laengere Variante des Elterngelds und richtet sich an Eltern, die früh wieder in Teilzeit arbeiten. Ein Basiselterngeldmonat kann in zwei ElterngeldPlus-Monate umgewandelt werden, der Monatsbetrag halbiert sich entsprechend auf 150 bis 900 Euro. Wer während des Bezugs Teilzeit arbeitet, kommt in der Summe oft auf mehr Geld als mit Basiselterngeld. Zulässig sind bis zu 32 Wochenstunden Erwerbsarbeit.

150 Euro bis 900 Euro je Monat
bundesweit
Elterngeldstellen der Länder
BundZuschuss

Basiselterngeld

Das Basiselterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens, wenn Eltern nach der Geburt beruflich kuerzertreten. Es beträgt rund 65 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat. Beide Eltern zusammen können 14 Monate beziehen, wenn jeder mindestens zwei Monate nimmt, Alleinerziehende die vollen 14 Monate. Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen des Vorjahres 175.000 Euro übersteigt.

bis 65 Prozent, maximal 1.800 Euro je Monat
bundesweit
Elterngeldstellen der Länder

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