Förderung als Zuschuss für Sozialleistung in Schleswig-Holstein
Diese Programme fördern Sozialleistung und sind in Schleswig-Holstein beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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Gutschein für ein energieeffizientes Kühlgeraet im Stromspar-Check
Im Rahmen des Stromspar-Checks gibt es einen Gutschein von bis zu 200 Euro für einen neuen, sparsamen Kühlschrank (Stand der abgerufenen Projektseite 2026). Voraussetzung ist, dass das alte Geraet mindestens zehn Jahre alt ist und viel Strom verbraucht. Die Höhe des Gutscheins haengt von der Haushaltsgröße ab. Beantragt wird er über die Stromsparhelfer im Rahmen der kostenlosen Beratung.
Haertefallregelung beim Zahnersatz
Wer durch den Eigenanteil beim Zahnersatz unzumutbar belastet wuerde, erhält zusätzlich zum Festzuschuss weitere 40 Prozent der Kosten der Regelversorgung, sodass die Regelversorgung vollständig bezahlt wird. Als unzumutbar gilt eine Belastung, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten. Die Grenze erhöht sich um 15 Prozent für den ersten und um 10 Prozent für jeden weiteren Angehoerigen im Haushalt. Wer Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bezieht, fällt automatisch unter die Regelung.
Haertefallregelung beim Zahnersatz bei unzumutbarer Belastung
Wer den Eigenanteil zum Zahnersatz nicht tragen kann, erhält nach Paragraf 55 Absatz 2 SGB V einen zusätzlichen Festzuschuss, sodass die Regelversorgung vollständig abgedeckt ist. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraf 18 SGB IV nicht übersteigen oder wenn Sozialhilfe, Grundsicherung oder vergleichbare Leistungen bezogen werden. Die Grenze erhöht sich um 15 Prozent für den ersten und um 10 Prozent für jeden weiteren Angehoerigen. Der Antrag läuft über die Krankenkasse zusammen mit dem Heil- und Kostenplan.
Haeusliche Krankenpflege
Die Krankenkasse bezahlt einen Pflegedienst, der zu Hause Behandlungspflege wie Verbandwechsel, Injektionen oder Medikamentengabe übernimmt. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung kommen hinzu, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkuerzt wird, in der Regel bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Auch bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung ohne Pflegegrad 2 bis 5 besteht Anspruch. Versicherte ab 18 Jahren zahlen zehn Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung zu.
Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer wegen Krankenhausbehandlung, Reha oder Kur den Haushalt nicht weiterführen kann, erhält eine Haushaltshilfe der Krankenkasse. Voraussetzung ist in der Regel ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt. Auch ohne Kind besteht Anspruch bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung für bis zu vier Wochen, mit Kind bis zu 26 Wochen. Stellt die Kasse keine Kraft, werden die Kosten einer selbstbeschafften Hilfe in angemessener Höhe erstattet.
Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten während einer Reha
Wer wegen einer Reha oder einer Teilhabeleistung den Haushalt nicht weiterführen kann, erhält eine Haushaltshilfe, wenn ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt. Statt der Haushaltshilfe können auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes übernommen werden. Für Kinderbetreuung sieht das Gesetz einen Ausgangsbetrag von 160 Euro je Kind und Monat vor, der entsprechend der Bezugsgröße dynamisiert wird. Der aktuelle Betrag ist beim Rehabilitationsträger zu erfragen.
Heizkostenentlastung im Wohngeld (dauerhafte Heizkostenkomponente)
Seit der Reform Wohngeld-Plus enthält das Wohngeld eine dauerhafte Heizkostenkomponente. Nach Paragraf 12 Absatz 6 WoGG erhöht sie die Höchstbeträge für Miete und Belastung monatlich um 110,40 Euro bei einem Haushaltsmitglied, 142,60 Euro bei zwei, 170,20 Euro bei drei, 197,80 Euro bei vier und 225,40 Euro bei fuenf Haushaltsmitgliedern, je weiterer Person zusätzlich 27,60 Euro (Stand des abgerufenen Gesetzestextes, August 2026). Die Beträge erhöhen die anrechenbaren Höchstbeträge, sie werden nicht eins zu eins ausgezahlt. Eine eigene Antragstellung ist nicht noetig, die Komponente wird im Wohngeldantrag automatisch berücksichtigt.
Heizkostenkomponente und Klimakomponente im Wohngeld
Seit der Wohngeldreform enthält das Wohngeld zwei dauerhafte Zuschlaege, die automatisch mitberechnet werden und keinen eigenen Antrag brauchen. Die Entlastung bei den Heizkosten setzt sich aus dem CO2-Anteil und der dauerhaften Heizkostenkomponente zusammen und beträgt nach Paragraf 12 WoGG monatlich 110,40 Euro bei einem Haushaltsmitglied, 142,60 Euro bei zwei, 170,20 Euro bei drei, 197,80 Euro bei vier und 225,40 Euro bei fuenf Haushaltsmitgliedern, je weiterem Mitglied 27,60 Euro mehr. Die Klimakomponente kommt zusätzlich hinzu, mit 19,20 Euro bei einem Haushaltsmitglied bis 39,20 Euro bei fuenf und 4,80 Euro je weiterem Mitglied. Beide Beträge erhöhen die zu berücksichtigende Miete und damit das Wohngeld.
Hilfe bei Krankheit (Paragraph 48 SGB XII)
Nicht krankenversicherte Sozialhilfeberechtigte erhalten Leistungen zur Krankenbehandlung im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung, um Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt, Erster Titel SGB V. Vorrangig ist die Betreuung durch eine gesetzliche Krankenkasse nach Paragraph 264 SGB V, bei der Betroffene eine Krankenversichertenkarte erhalten.
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Paragraph 50 SGB XII)
Schwangere und Mütter ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz erhalten ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Pflege in einer stationären Einrichtung sowie häusliche Pflege nach den Paragraphen 64c und 64f einschließlich angemessener Aufwendungen der Pflegeperson. Die Leistung wird beim Sozialamt beantragt.
Hilfe bei Sterilisation (Paragraph 51 SGB XII)
Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege übernommen. Die Leistung richtet sich an bedürftige Personen ohne ausreichenden Versicherungsschutz und wird beim Sozialamt beantragt.
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
Existenzsichernde Leistung für Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können und weder erwerbsfähig im Sinne des SGB II noch dauerhaft erwerbsgemindert sind. Rechtsanspruch nach Paragraph 27 SGB XII, beantragt beim Sozialamt. Die Leistung umfasst Regelbedarf, Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung sowie Bildung und Teilhabe; die Regelbedarfsstufen werden in einem statistischen Verfahren ermittelt und jährlich fortgeschrieben.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII ist die Sozialhilfe für Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können und weder erwerbsfähig im Sinne des SGB II noch dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Typisch sind voruebergehend Erwerbsgeminderte und Menschen mit befristeter Erwerbsminderungsrente. Sie umfasst Regelsatz, Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung sowie einmalige Bedarfe. Die Regelbedarfsstufen entsprechen denen des Grundsicherungsgeldes.
Hilfe zur Familienplanung (Paragraph 49 SGB XII)
Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung empfängnisregelnder Mittel geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind. Die Leistung richtet sich an Sozialhilfeberechtigte, die die Kosten nicht selbst tragen können. Antrag beim Sozialamt.
Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)
Ergänzende Sozialhilfeleistung für pflegebedürftige Menschen, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung den pflegerischen Bedarf nicht decken und Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Anspruch besteht nach Paragraph 61 SGB XII, wenn den Betroffenen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, die Mittel selbst aufzubringen. Die Hilfe deckt häusliche Pflege, teilstationäre und stationäre Pflege sowie Pflegehilfsmittel ab. Antrag beim Sozialamt.
Hilfe zur Pflege (Paragraf 61 SGB XII)
Hilfe zur Pflege ist die Sozialhilfeleistung für Pflegebedürftige, deren eigenes Einkommen und Vermögen zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreicht, um die Pflegekosten zu decken. Sie deckt insbesondere die Eigenanteile im Pflegeheim, aber auch ambulante Pflege und Pflegehilfsmittel. Der Anspruch besteht nur, soweit es nicht zumutbar ist, die Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen; bei minderjährigen unverheirateten Personen wird auch das Einkommen der Eltern berücksichtigt. Antrag beim Sozialamt der Wohnsitzkommune.
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
Die Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des SGB XII springt ein, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung und das eigene Einkommen und Vermögen die Pflegekosten nicht decken. Sie umfasst haeusliche Pflege, teilstationaere und stationaere Pflege sowie Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds. Anspruch haben Pflegebedürftige im Sinne des Paragrafen 61a SGB XII. Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen und ihrer nicht getrennt lebenden Partner werden nach dem elften Kapitel geprüft.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (Paragraph 70 SGB XII)
Unterstützung für Personen mit eigenem Haushalt, wenn weder sie selbst noch andere Haushaltsangehörige den Haushalt führen können, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Hilfe umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und alle sonstigen zur Haushaltsführung notwendigen Tätigkeiten. Übernommen werden die Kosten für eine haushaltsführende Person, angemessene Beihilfen und Beiträge zur Alterssicherung sowie Kosten einer spezialisierten Haushaltsführung oder Beratung. Sie ist grundsätzlich vorübergehend, kann aber dauerhaft erbracht werden, wenn dadurch eine stationäre Unterbringung vermieden wird.
Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII
Das fuenfte Kapitel des SGB XII regelt Hilfen zur Gesundheit für Menschen ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Dazu gehoeren vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe bei Sterilisation. Die vorbeugende Gesundheitshilfe umfasst medizinische Vorsorgeleistungen und Untersuchungen zur Verhuetung und Früherkennung von Krankheiten. Der Leistungsumfang orientiert sich an dem der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte haben Anspruch auf Hoerhilfen, Sehhilfen im gesetzlichen Rahmen, Koerperersatzstuecke, orthopaedische und andere Hilfsmittel, wenn sie den Erfolg der Behandlung sichern, einer Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Der Anspruch umfasst auch Anpassung, Reparatur, Ersatzbeschaffung und die Einweisung in den Gebrauch. Massstab sind die Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes. Wählen Versicherte eine aufwendigere Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.
Insolvenzgeld
Insolvenzgeld ersetzt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das ausgefallene Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Es ist ein Rechtsanspruch nach Paragraf 165 SGB III und wird einmalig und rückwirkend in der Regel in Höhe des Nettoverdienstes gezahlt, einschließlich Bestandteilen wie Provisionen, Überstundenvergütung oder Weihnachtsgeld. Insolvenzereignis ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit. Insolvenzgeld ist steuerfrei und wird online oder schriftlich bei der Agentur für Arbeit beantragt.
Insolvenzgeld
Insolvenzgeld ersetzt offene Arbeitsentgeltansprueche der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor einem Insolvenzereignis. Als Insolvenzereignis gelten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Antrags mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit ohne Insolvenzantrag. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Auch bei einem auslaendischen Insolvenzereignis besteht Anspruch, wenn im Inland beschäftigt wurde.
Integrationskurs des BAMF
Der Integrationskurs verbindet einen Sprachkurs von in der Regel 600 Unterrichtsstunden mit einem Orientierungskurs zu Geschichte, Kultur und Rechtsordnung in Deutschland. Es gibt Sonderformen für Alphabetisierung, Intensivkurse und Kurse für Menschen mit Behinderungen. Teilnehmende zahlen in der Regel einen Kostenbeitrag, können davon aber auf Antrag befreit werden und einen Fahrtkostenzuschuss erhalten. Wer den Kurs erfolgreich abschließt, bekommt die Hälfte des gezahlten Kostenbeitrags erstattet. Anträge laufen über das Bundesportal oder das BAMF.
KfW 458 Heizungsförderung - Einkommensbonus mit Familienzuschlag
Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten für ihre Hauptwohneinheit einen einkommensabhängigen Bonus auf die förderfähigen Gesamtkosten. Er beträgt 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt, steigt die Bemessungsgrenze pauschal und einmalig um 10.000 Euro, sodass der Bonus bis zu einem Einkommen von 60.000 Euro möglich bleibt. Ab 60.001 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen entfällt der Bonus.
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