Förderprogramme für Sozialleistung in Rheinland-Pfalz auf Ebene Bund
Alle Programme für Sozialleistung auf Ebene Bund. Programme anderer Ebenen lassen sich damit häufig kombinieren.
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Künstlersozialversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Kein Zuschuss, sondern die zentrale Sozialregelung für Kunstschaffende: Wer selbständig künstlerisch oder publizistisch arbeitet, zahlt in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nur den Arbeitnehmeranteil, die andere Haelfte tragen Bundeszuschuss und Künstlersozialabgabe der Verwerter. Voraussetzung ist ein Mindestarbeitseinkommen von 3.900 Euro im Jahr bzw. 325 Euro im Monat. In den ersten drei Berufsjahren gilt eine Berufsanfaengerregelung, dann darf das Einkommen darunter liegen.
Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen erhalten pauschal 15 Euro monatlich für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, etwa für den Mitgliedsbeitrag im Sportverein oder die Musikschule. Anspruch besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden. Der Nachweis ist einfach gehalten, es genügt, dass die Aktivität tatsächlich wahrgenommen wird. Rechtsgrundlage sind Paragraf 28 SGB II, Paragraf 34 SGB XII und Paragraf 6b Bundeskindergeldgesetz.
BMI-Altersvorsorge für Kaderathletinnen und Kaderathleten
Kaderathletinnen und Kaderathleten im Potenzial-Team und im Top-Team der Sporthilfe können einen Zuschuss von 250 Euro monatlich zu einem Basis-Rentenvertrag beantragen. Die Leistung wird vom Bundesinnenministerium finanziert und gleicht Rentenlücken aus, die durch eine Spitzensportkarriere entstehen. Sie steht nur Aktiven ohne Sportförderstelle zu, da Inhaberinnen und Inhaber einer Förderstelle bereits regulär rentenversichert sind.
Projekt URA - Rückkehr und Reintegration im Kosovo
Das von Bund und Ländern finanzierte Projekt URA unterstützt kosovarische Rückkehrerinnen und Rückkehrer bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland. Zum Angebot gehören Empfangnahme und Erstbetreuung am Flughafen, Sozialberatung, psychologische Betreuung sowie Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung. Finanziell wird unter anderem ein einmaliges Überbrückungsgeld in bar gezahlt, dazu kommen Teilerstattung der Fahrtkosten zum Rückkehrzentrum in Pristina, ein Medizinkostenzuschuss, ein einmaliger Einrichtungszuschuss, ein monatlicher Mietkostenzuschuss und die Übernahme von Sprachkurskosten. Die konkreten Leistungen werden im persönlichen Beratungsgespräch festgelegt.
StarthilfePlus - Reintegrationsunterstützung im Zielland
StarthilfePlus ergänzt seit 2017 das Programm REAG/GARP und gewährt Rückkehrenden in über 40 Zielländern eine Reintegrationsunterstützung. Neben der finanziellen zweiten Starthilfe im Zielland gibt es in Aserbaidschan, Iran und Libanon eine Unterstützung im Bereich Wohnen. Personen mit einer Duldung von mindestens zwei Jahren können in Bosnien-Herzegowina und Montenegro zusätzlich eine einmalige finanzielle Unterstützung sowie Sachleistungen für Wohnen und medizinische Kosten erhalten. In Zielländern mit EU Reintegration Programme fallen die Förderhöhen geringer aus. Ein Anspruch auf Unterstützung besteht nicht.
Förderprogramm REAG/GARP zur freiwilligen Rückkehr
Das humanitäre Förderprogramm REAG/GARP unterstützt Personen bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat. Bund und Länder legen jährlich gemeinsam den Umfang der Ausreisehilfen fest; die jeweils gültigen Förderleistungen stehen im REAG/GARP-Informationsblatt auf dem Portal Returning from Germany. Das BAMF organisiert und betreut die Ausreise. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Anträge nehmen Kommunal- und Landesbehörden, Fachberatungsstellen, Wohlfahrtsverbände und zentrale Rückkehrberatungsstellen entgegen.
Befreiung vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs
Wer Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht oder aus anderen Gründen finanziell bedürftig ist, kann vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs befreit werden. Auch Beschäftigte können befreit werden, wenn ihr Bruttomonatsentgelt bestimmte, jährlich angepasste Grenzen nicht überschreitet; Kinder werden dabei berücksichtigt. Der Kurs ist dann für die Teilnehmenden kostenfrei. Der Antrag wird digital über das Bundesportal oder mit dem Formular 630.027r bei der zuständigen Regionalstelle gestellt.
Arbeitsgelegenheiten nach Paragraf 5 AsylbLG
In Aufnahmeeinrichtungen und bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern werden Arbeitsgelegenheiten für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bereitgestellt. Für diese Tätigkeiten wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde gezahlt; sie begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte sind zur Wahrnehmung einer solchen Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung können die Leistungen eingeschränkt werden.
Bildung und Teilhabe für Kinder nach Paragraf 3 Abs. 4 AsylbLG
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Leistungsbezug nach dem AsylbLG erhalten zusätzlich zu den Grundleistungen Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Maßgeblich sind die Paragrafen 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Abgedeckt sind unter anderem Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung in Schule und Kita sowie ein monatlicher Betrag für Vereins-, Kultur- und Freizeitangebote. Die Leistungen werden gesondert berücksichtigt und in der Regel als Sach- oder Dienstleistung erbracht.
Sonstige Leistungen nach Paragraf 6 AsylbLG
Über die Grundleistungen hinaus können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Darunter fallen etwa Hilfsmittel, Dolmetscherkosten in medizinischen Zusammenhängen oder Leistungen für Menschen mit Behinderung. Die Leistung kann als Sach- oder Geldleistung erbracht werden. Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Gesundheitsversorgung nach Paragraf 4 AsylbLG
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Arznei- und Verbandmitteln. Werdende Mütter und Wöchnerinnen bekommen ärztliche und pflegerische Hilfe sowie Hebammenhilfe. Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sind ebenfalls abgedeckt. Zahnersatz wird nur geleistet, wenn er im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Die Abrechnung läuft je nach Land über Behandlungsscheine oder eine elektronische Gesundheitskarte.
Analogleistungen nach Paragraf 2 AsylbLG
Nach 36 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet ohne rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Aufenthaltsdaür erhalten Leistungsberechtigte statt der abgesenkten Grundleistungen Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Damit steigt das Leistungsniveau auf die Höhe der Sozialhilfe, und es besteht Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Paragraf 264 SGB V. Für minderjährige Kinder gilt die Wartezeit der Eltern entsprechend. Die Entscheidung trifft die zuständige Leistungsbehörde von Amts wegen.
Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Asylsuchende, Geduldete und weitere Personen nach Paragraf 1 AsylbLG erhalten Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Haushaltsgüter sowie zusätzlich einen Geldbetrag für den notwendigen persönlichen Bedarf. In Aufnahmeeinrichtungen wird der Bedarf vorrangig durch Sachleistungen gedeckt, außerhalb durch Geldleistungen, Sachleistungen oder eine Bezahlkarte. Paragraf 3a AsylbLG nennt monatliche Bedarfssätze von 104 Euro für Kinder bis sechs Jahre bis 213 Euro für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren. Die Beträge werden jährlich zum 1. Januar fortgeschrieben, für 2026 durch die Bekanntmachung vom 23. Oktober 2025.
KfW 458 Heizungsförderung - Einkommensbonus mit Familienzuschlag
Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten für ihre Hauptwohneinheit einen einkommensabhängigen Bonus auf die förderfähigen Gesamtkosten. Er beträgt 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt, steigt die Bemessungsgrenze pauschal und einmalig um 10.000 Euro, sodass der Bonus bis zu einem Einkommen von 60.000 Euro möglich bleibt. Ab 60.001 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen entfällt der Bonus.
Blindenhilfe nach Paragraf 72 SGB XII
Blinde Menschen erhalten Blindenhilfe zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderem Recht bekommen. Der Betrag ist im Gesetz als Ausgangswert für 2004 festgelegt und veraendert sich seither jeweils in dem Umfang, in dem sich der aktuelle Rentenwert aendert; der aktuelle Betrag ist beim Sozialhilfeträger zu erfragen. Für Menschen unter 18 Jahren gilt ein niedrigerer Satz. Leistungen der Pflegeversicherung werden teilweise angerechnet, bei stationaerer Unterbringung verringert sich die Hilfe.
Kfz-Steuerbefreiung und Kfz-Steuerermäßigung für schwerbehinderte Menschen
Fahrzeuge, die auf schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen H, Bl oder aG zugelassen sind, sind vollständig von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Wer einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck hat und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Beförderung erfuellt, zahlt nur die haelftige Steuer. Die Ermäßigung entfällt, solange die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr genutzt wird. Die Vergünstigung gilt nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag.
Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuer
Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung ab 20 können statt eines Einzelnachweises einen Pauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen. Er reicht von 384 Euro bei einem Grad von 20 über 1.140 Euro bei 50 bis zu 2.840 Euro bei 100. Blinde, taubblinde und hilflose Menschen erhalten 7.400 Euro. Zusätzlich gibt es einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro sowie einen Pflege-Pauschbetrag für die unentgeltliche Pflege naher Angehoeriger.
Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation
Wer wegen einer Behinderung auf ein eigenes Auto angewiesen ist, um den Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu erreichen, kann Kraftfahrzeughilfe erhalten. Gefördert wird die Beschaffung bis zum Kaufpreis, höchstens bis zu einem Bemessungsbetrag von 22.000 Euro; in besonderen Faellen kann ein höherer Betrag zugrunde gelegt werden. Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen und beträgt bis zu 100 Prozent des Bemessungsbetrags bei einem Einkommen bis 40 Prozent der Bezugsgröße. Behinderungsbedingte Zusatzausstattung und Fahrerlaubniskosten werden gesondert gefördert.
Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen
Menschen mit Behinderungen, für die eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht in Betracht kommt, erhalten Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt. Voraussetzung ist, dass sie ein Mindestmass wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können. Die Leistungen schließen an den Berufsbildungsbereich an und laufen in der Regel bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Alternativ sind andere Leistungsanbieter oder das Budget für Arbeit möglich.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder mit drohender wesentlicher Behinderung erhalten Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX. Die Leistungen umfassen medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung sowie soziale Teilhabe mit Assistenzleistungen, Hilfsmitteln, Leistungen für Wohnraum und Mobilität. Der Bedarf wird in einem foermlichen Verfahren ermittelt und in einem Gesamtplan festgehalten. Einkommen und Vermögen werden nur in begrenztem Umfang herangezogen.
Budget für Ausbildung
Wer Anspruch auf einen Platz im Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich einer Werkstatt hat, kann stattdessen eine regulaere betriebliche Ausbildung beginnen. Der Leistungsträger erstattet dem Betrieb die angemessene Ausbildungsvergütung einschließlich Sozialversicherungsanteil und Unfallversicherungsbeitrag. Zusätzlich werden Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie die notwendigen Fahrkosten übernommen. Die Leistung läuft bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.
Budget für Arbeit
Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf einen Werkstattplatz im Arbeitsbereich haben, können stattdessen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen. Der Arbeitgeber erhält dafuer einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts. Zusätzlich werden die Kosten für die behinderungsbedingt erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz übernommen. Dauer und Umfang richten sich nach dem Einzelfall.
Persönliches Budget für Teilhabeleistungen
Statt Sachleistungen können Leistungsberechtigte ein Persönliches Budget beantragen und die benoetigten Hilfen selbst einkaufen. Das Budget wird in der Regel als monatliche Geldleistung ausgezahlt und trägeruebergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind neben Teilhabeleistungen auch bestimmte Leistungen der Kranken- und Pflegekassen sowie die Hilfe zur Pflege. Die Höhe bemisst sich nach dem individuell festgestellten Bedarf, an die Entscheidung ist man sechs Monate gebunden.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte
Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf fuenf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub im Jahr, zusätzlich zum regulaeren Erholungsurlaub. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fuenf Tage pro Woche erhöht oder vermindert sich der Anspruch entsprechend. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht das ganze Jahr, gibt es ein Zwölftel je vollem Monat. Guenstigere tarifliche oder betriebliche Regelungen bleiben bestehen.
Was Bundesförderung bei Sozialleistung bedeutet
Der Bund fördert überall gleich. Ein Bundesprogramm gilt in Flensburg wie in Garmisch, ohne Rücksicht auf Bundesland oder Gemeinde. Das macht diese Ebene zur verlässlichsten von allen: die Bedingungen ändern sich nicht, wenn du umziehst, und die Richtlinien laufen meist über Jahre statt über Monate.
- Wo der Antrag landet
- Über eine Bundesstelle, in der Regel eine Förderbank oder ein Bundesamt. Die Anträge laufen fast immer über ein eigenes Onlineportal, und die Bearbeitung ist standardisiert.
- Woran du sie erkennst
- Am Träger: steht dort ein Bundesamt, ein Bundesministerium oder eine bundesweite Förderbank, ist es diese Ebene. Im Feld Region steht dann meist nur Deutschland.
- Der häufigste Irrtum
- Zu glauben, der Bund sei die einzige Ebene. Er ist die größte, aber Land und Kommune legen regelmäßig etwas obendrauf, und genau das bleibt am häufigsten liegen.
Häufige Fragen zu Sozialleistung auf Ebene Bund
- Gilt ein Bundesprogramm in jedem Bundesland?
- Ja. Bundesprogramme kennen keine Landesgrenze. Sie können aber an andere Bedingungen geknüpft sein, etwa an das Baujahr eines Gebäudes, an eine Betriebsgröße oder an einen technischen Standard.
- Kann ich Bundes- und Landesförderung zusammen bekommen?
- Häufig ja, aber nicht beliebig. Dieselben Kosten dürfen nicht zweimal gefördert werden, und viele Richtlinien nennen eine Obergrenze für die Summe aller öffentlichen Mittel. Was zusammengeht, steht in der Richtlinie unter Kumulierung.
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