Förderprogramme für Energie in Baden-Württemberg
Diese Programme fördern Energie und sind in Baden-Württemberg beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
508 Programme gefunden
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Investitionskredit Kommune direkt
Direktkredit für kommunale Infrastrukturvorhaben wie Gebäude und Verkehrswege, einschließlich Erwerb, Bau, Sanierung, Modernisierung und Energieeffizienzmaßnahmen. Bei Darlehen unter zwei Millionen Euro sind bis zu 100 Prozent der Investitionskosten finanzierbar, ab zwei Millionen Euro bis zu 50 Prozent. Laufzeiten von 10, 20 oder 30 Jahren mit zehnjähriger Zinsbindung und mindestens einem tilgungsfreien Anlaufjahr.
Just Transition Fund (JTF) - Fonds für einen gerechten Übergang
Der Just Transition Fund unterstützt die Regionen, die am stärksten vom Übergang zur Klimaneutralität betroffen sind. Er ist Teil des Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen des European Green Deal. In Deutschland fördert der JTF vor allem die Braunkohleregionen, die Umsetzung läuft über die Programme der Bundesländer.
KMU-innovativ: Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung
Der Förderschwerpunkt unterstützt FuE-Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen zu Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung. Die Richtlinie wurde im Bundesanzeiger vom 1. Maerz 2024 veröffentlicht, die Laufzeit reicht bis zum 15. April 2027. Stichtage für die Einreichung von Projektskizzen sind jeweils der 15. April und der 15. Oktober.
KWK-Ausschreibungen für KWK-Anlagen (KWK-Ausschreibungsverordnung)
Für KWK-Anlagen zwischen 500 Kilowatt und 50 Megawatt elektrischer Leistung wird die Höhe der Zuschlagszahlung nicht gesetzlich festgelegt, sondern in Ausschreibungen ermittelt. Gebotstermine sind der 1. Juni und der 1. Dezember jedes Jahres mit einem Volumen von je 100 Megawatt elektrischer KWK-Leistung, davon in den Jahren 2018 bis 2025 jährlich 150 Megawatt für KWK-Anlagen und 50 Megawatt für innovative KWK-Systeme. Der Höchstwert beträgt 7,0 Cent je Kilowattstunde KWK-Strom.
KWK-Zuschlag für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach KWKG
Betreiber hocheffizienter neuer, modernisierter oder nachgeruesteter KWK-Anlagen erhalten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zeitlich befristete Zuschlagszahlungen auf den erzeugten Strom. Voraussetzung ist die Zulassung der Anlage durch das BAFA; ausgezahlt wird der Zuschlag vom zuständigen Stromnetzbetreiber. Grundsaetzlich besteht der Anspruch nur für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom. Seit der KWKG-Novelle vom 18. Dezember 2025, in Kraft seit dem 23. Dezember 2025, ist die elektronische Antragstellung über das DKWKG-Antragsportal gesetzlich vorgeschrieben; Anträge per Post oder E-Mail sind nicht mehr fristwahrend.
KWK-Zuschlag für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen (§§ 6 bis 8 KWKG 2025)
Für in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom zahlt der Netzbetreiber je Leistungsanteil 8 ct/kWh bis 50 kW, 6 ct/kWh bis 100 kW, 5 ct/kWh bis 250 kW, 4,4 ct/kWh bis 2 MW und darüber 3,4 ct/kWh für neue und modernisierte beziehungsweise 3,1 ct/kWh für nachgerüstete Anlagen. Neue Anlagen erhalten den Zuschlag für 30.000 Vollbenutzungsstunden, modernisierte je nach Modernisierungstiefe für 6.000, 15.000 oder 30.000 Stunden. Zulässige Brennstoffe sind Abfall, Abwärme, Biomasse sowie gasförmige und nicht fossile flüssige Brennstoffe.
KWK-Zuschlagszahlung für KWK-Anlagen nach KWKG
Betreiber von KWK-Anlagen erhalten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zeitlich befristete Zuschlagszahlungen auf den erzeugten KWK-Strom. Die Förderdauer wird in Vollbenutzungsstunden bemessen, für kleine Anlagen bis 50 kW gelten 30.000 Vollbenutzungsstunden. Das BAFA nennt als Beispiel eine fabrikneue Anlage mit 500 kW elektrischer Leistung, die bei 30.000 Vollbenutzungsstunden insgesamt rund 765.000 Euro Zuschlag erhält.
KWKG-Zuschlag für Wärme- und Kältenetze
Mit der Förderung von Wärme- und Kältenetzen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sollen neue Wärmesenken gezielt erschlossen und ein Beitrag zur Erhöhung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland geleistet werden. Der Zuschlag setzt eine Zulassung des Netzes durch das BAFA voraus. Die Antragstellung erfolgt seit der KWKG-Novelle vom 18. Dezember 2025 verpflichtend elektronisch über das DKWKG-Antragsportal ELAN-K2; eine Einreichung per Post oder E-Mail ist nicht mehr möglich und wirkt nicht fristwahrend.
KWKG-Zuschlag für Wärme- und Kältespeicher
KWK-Anlagen mit einem Wärme- oder Kältespeicher können flexibler betrieben werden und die volatile Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ausgleichen. Die Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz soll Investitionen in Speichertechnologien anreizen. Voraussetzung für den Zuschlag ist die Zulassung des Speichers durch das BAFA. Seit der KWKG-Novelle vom 18. Dezember 2025 ist die elektronische Antragstellung über das DKWKG-Antragsportal für alle Zulassungs- und Vorbescheidverfahren sowie für Melde- und Berichtspflichten gesetzlich vorgeschrieben.
KfW 458 Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude
Zuschuss für den Einbau einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien, etwa Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Brennstoffzelle oder Anschluss an ein Wärmenetz. Die KfW nennt eine Förderung von 30 bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten, zusammengesetzt aus einer Grundförderung von 30 Prozent, einem Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent, der bis August 2028 auf null sinkt, und einem Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent. Die förderfähigen Kosten sind gedeckelt: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit im Einfamilienhaus, 15.000 Euro für die Wohneinheiten zwei bis sechs und 8.000 Euro für jede weitere. Vor dem Antrag braucht es eine Bestätigung zum Antrag durch einen Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmer, der Antrag läuft über das Portal Meine KfW.
KfW 523 Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit - Nichtwohngebäude
Der Ergänzungskredit 523 ist ein Förderkredit für Unternehmen, Contractoren und andere Investoren, die bereits eine Zuschussförderung für eine energetische Einzelmaßnahme an einem Nichtwohngebäude erhalten haben. Der Zuschuss muss zugesagt oder bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt und darf nicht älter als zwölf Monate sein. Der Kredit dient damit der Zwischen- und Restfinanzierung des Eigenanteils. Grundlage sind die Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen.
KfW-Kredit 293 – Klimaschutzoffensive für Unternehmen
Zinsgünstiges Darlehen für Investitionen zur Verringerung, Vermeidung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen in Anlehnung an die EU-Taxonomie. Modul A finanziert Anlagen zur Herstellung klimafreundlicher Technologien, ausdrücklich einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff und von Batterien, inklusive Betriebsmitteln und Warenlager. Modul B fördert klimafreundliche Produktionsverfahren in energieintensiven Industrien sowie die Herstellung von Wasserstoff und Biobrennstoffen. Modul C finanziert Infrastruktur, darunter Strom-, Wärme- und Kältenetze einschließlich Erzeugung und Speicherung sowie Infrastruktur für Wasserstoff und erneuerbare Gase.
Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude (KfW 299)
Förderkredit für den Neubau und Erstkauf klimafreundlicher Nichtwohngebäude in Deutschland. Gefördert werden die Stufen Effizienzgebäude 55 Nichtwohngebäude und die Variante mit QNG-Nachhaltigkeitssiegel. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Gebäude die Anforderungen an ein Effizienzgebäude 55 erfuellt und nicht mit Öl oder Gas beheizt wird. Antragsberechtigt sind Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und alle anderen Investoren. Zusätzlich förderfähig sind Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung.
Klimaschutzoffensive für Unternehmen (293)
Zinsguenstiges Darlehen für Investitionen zur Verringerung, Vermeidung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen, orientiert an den technischen Kriterien der EU-Taxonomie. Modul A fördert Anlagen zur Herstellung klimafreundlicher Technologien wie Erneuerbare-Energien-Anlagen, Wasserstofferzeugung, CO2-arme Verkehrstechnologien, effiziente Gebäudetechnik und Batterien, hier sind auch Betriebsmittel und Warenlager finanzierbar. Modul B fördert klimafreundliche Produktionsverfahren in energieintensiven Industrien wie Zement, Aluminium, Eisen und Stahl. Modul C fördert Infrastruktur, etwa den Ausbau der Stromübertragung.
Klimaschutzverträge (CO2-Differenzverträge) – Gebotsverfahren 2026
Carbon Contracts for Difference für emissions- und energieintensive Industrie: Der Bund gleicht über die Vertragslaufzeit die Mehrkosten klimafreundlicher Produktion gegenüber der fossilen Referenz aus. Unternehmen bieten einen Preis je vermiedener Tonne CO2; die Förderkosteneffizienz entscheidet über den Zuschlag. Wird die Anlage profitabel, zahlt das Unternehmen zurück. Das Gebotsverfahren 2026 startete am 5. Mai 2026, Anträge sind bis einschließlich 7. September 2026 über Easy-Online möglich. Neu förderfähig sind CCU/CCS-Technologien und reine Industriedampfprojekte.
Klimaschutzverträge, CO2-Differenzverträge für die Industrie
Mit CO2-Differenzverträgen, auch Klimaschutzverträge genannt, unterstützt der Bund energieintensive Industrieunternehmen dabei, CO2-arme Produktionsanlagen zu errichten und zu betreiben, die sich sonst noch nicht rechnen wuerden. Die Bundesregierung gleicht über die Vertragslaufzeit die Differenz zwischen den Kosten der klimafreundlichen Produktion und der konventionellen Referenz aus und schafft damit Planungssicherheit. Die Vergabe erfolgt in Gebotsrunden; nach der ersten Runde 2024 läuft aktuell die Gebotsrunde 2026 mit vorbereitendem Verfahren und anschließendem Gebotsverfahren.
Kohleersatzbonus für neue KWK-Anlagen (§ 7c KWKG 2025)
Wer eine bestehende Stein- oder Braunkohle-KWK-Anlage durch eine neue KWK-Anlage ersetzt, die in dasselbe Wärmenetz einspeist, erhält einen Bonus je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung. Für ersetzte Altanlagen mit Inbetriebnahme zwischen 1975 und 1984 sind es 20 Euro bei Dauerbetrieb bis Ende 2023, 15 Euro bis Ende 2024, 10 Euro bis Ende 2025 und 5 Euro bis Ende 2026. Für Altanlagen mit Inbetriebnahme zwischen 1985 und 1994 liegt der Satz deutlich höher, beginnend bei 225 Euro je Kilowatt. Die Altanlage muss innerhalb von zwölf Monaten endgültig stillgelegt werden.
Kommunale Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz
Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze verpflichtet Kommunen, die Wärmeversorgung bis spätestens 2045 auf erneuerbare Energien umzustellen und dafuer einen kommunalen Wärmeplan zu erstellen. Der Prozess gliedert sich in Vorbereitung, Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, Zielszenario und Umsetzungsstrategie und wird von einem regelmäßigen Monitoring begleitet. Je nach Größe und Lage stehen die verkuerzte Wärmeplanung, die kleine Wärmeplanung und das vereinfachte Verfahren offen. Das vom Bund finanzierte Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende bietet Kommunen dazu Leitfaeden, Musterdokumente und Beratung.
Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative
Zentrales Bundesprogramm für kommunalen Klimaschutz, das strategische Maßnahmen wie Klimaschutzkonzepte, Klimaschutzkoordination, Machbarkeitsstudien und Beratungsleistungen sowie investive Maßnahmen fördert. Zu den investiven Fördertatbeständen gehört ausdrücklich die Abfallwirtschaft, also etwa Anlagen und Technik auf Wertstoffhöfen und in der kommunalen Entsorgung, daneben Abwasser, Trinkwasserversorgung, Innen- und Außenbeleuchtung sowie klimafreundliche Mobilität. Die einzelnen Förderquoten stehen in Nummer 7.3 der Richtlinie, finanzschwache Kommunen und Braunkohlereviere erhalten erhöhte Sätze.
Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative
Gefördert wird die Errichtung energieeffizienter stationärer Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln samt Nebenaggregaten und Speichern. Neu aufgenommen ist die Umrüstung bestehender kleiner Kompressionsanlagen von fluorierten Kältemitteln auf Kohlenwasserstoffe, was den Stromverbrauch senkt und die Anlagen im Bestand hält statt sie zu ersetzen. Die Förderung erfolgt als Festbetragsförderung, die konkrete Höhe lässt sich mit dem Förderrechner auf klimaschutz.de ermitteln. Anträge sind ganzjährig elektronisch beim BAFA möglich.
L-Bank Energiefinanzierung
Förderdarlehen im Hausbankverfahren für Anlagen zur Erzeugung, Verteilung oder Speicherung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien. Ausdrücklich förderfähig sind Netze und Speicher für erneuerbare Wärme oder Kälte sowie Maßnahmen zur Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem, darunter Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur Stromspeicherung, Flexibilisierung von Erzeugungsanlagen, überbetriebliches Lastmanagement und Messsysteme. Es gibt zwei Konditionenvarianten; PV-Aufdachanlagen und Batteriespeicher für PV-Aufdachanlagen erhalten einen Zinsbonus. Bereitstellungszinsen fallen erst nach zwölf Monaten an, danach 0,15 Prozent.
LIFE Teilprogramm Energiewende (Clean Energy Transition)
Der LIFE-Bereich Energiewende fördert keine Investitionen, sondern flankierende Maßnahmen: Politikberatung, Kapazitätsaufbau, Marktentwicklung, Energieberatungsstrukturen und Projekte zur Bekaempfung von Energiearmut. Zielgruppen sind Kommunen, Energieagenturen, Verbände, Genossenschaften und Unternehmen. Innerhalb dieses Bereichs gibt es zusätzlich einen marktnahen Zweig für KMU und Start-ups. Fristen und Budgets werden je Aufruf im Funding-and-Tenders-Portal veröffentlicht.
LIFE Teilprogramm Klimaschutz und Klimaanpassung
Das LIFE-Teilprogramm Klimaschutz und Klimaanpassung finanziert Projekte zur Minderung von Treibhausgasemissionen, zur Anpassung an Klimafolgen und zur Klimagovernance. Typische Vorhaben sind Anpassungsstrategien für Städte und Regionen, Moor- und Waldprojekte sowie Maßnahmen zur Emissionsminderung ausserhalb des Emissionshandels. Antragsberechtigt sind Kommunen, Länder, Verbände, Forschungseinrichtungen und Unternehmen. Die Aufrufe werden jährlich veröffentlicht.
LIFE-Programm (Umwelt- und Klimaschutzprogramm der EU)
Das LIFE-Programm ist das EU-Förderprogramm für Umwelt und Klima und gliedert sich in vier Teilbereiche: Natur und Biodiversität, Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität, Klimaschutz und Klimaanpassung sowie saubere Energiewende. Gefördert werden unter anderem KMU, Start-ups und andere Einrichtungen sowie europäische gemeinnützige Organisationen über Betriebszuschüsse.
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- BundeslandFörderung in Nordrhein-WestfalenProgramme, Stellen und die NRW.BANK.
- BundeslandFörderung in BayernProgramme, Stellen und die LfA Förderbank Bayern.
- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
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