Förderprogramme für Energie in Berlin
Diese Programme fördern Energie und sind in Berlin beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
487 Programme gefunden
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IPCEI Wasserstoff (Important Projects of Common European Interest)
Beihilferechtlicher Sonderrahmen für grenzüberschreitende Wasserstoffvorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse. Die Wellen decken Technologieentwicklung, industrielle Anwendung, Infrastruktur und Mobilität ab. Gefördert werden Elektrolyseurproduktion, Wasserstoffnutzung in Stahl, Chemie und Raffinerien, Pipelines und Speicher sowie Brennstoffzellenanwendungen. Die Finanzierung erfolgt national, in Deutschland regelmässig als Kofinanzierung von Bund und Ländern. Das IPCEI-Hydrogen-Observatorium der EU dokumentiert Projekte, Kapazitäten und Kosten; für 2022 wies es europaweit 11,45 Mt Wasserstoffproduktionskapazität und 3,11 GW Elektrolyseur-Fertigungskapazität aus.
Industriestrompreis
Der Industriestrompreis ist eine befristete Strompreisentlastung für stromkostenintensive Unternehmen. Die Billigkeitsleistung errechnet sich aus dem anrechenbaren Stromverbrauch multipliziert mit einem jahresspezifischen Differenzpreis, für 2026 sind das 3,744 Cent pro Kilowattstunde bei 50 Prozent anrechenbarem Verbrauch. Ein Flexibilitätsbonus von 10 Prozent ist zusätzlich möglich.
Innovationsausschreibungen für Anlagenkombinationen
Die Bundesnetzagentur schreibt nach Paragraf 39n EEG technologieneutral Förderung für besonders netz- und systemdienliche Anlagenkombinationen aus, in der Praxis meist Photovoltaik in Verbindung mit einem Speicher. Anders als in den üblichen Ausschreibungen wird eine fixe Marktprämie gezahlt. Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 28 bis 35a und 39n EEG sowie die Innovationsausschreibungsverordnung. Es finden jährlich zwei Gebotsrunden zum 1. Mai und zum 1. September statt, 2026 mit je 475.000 Kilowatt Volumen.
Innovationsausschreibungen für Anlagenkombinationen (InnAusV)
Neben den technologiespezifischen Ausschreibungen führt die Bundesnetzagentur Innovationsausschreibungen für Anlagenkombinationen aus erneuerbaren Energien durch, die auf einer fixen Marktprämie statt der gleitenden Marktprämie beruhen. Beteiligt sind unter anderem Windenergie-, Solar-, Biomasse- und Biogasanlagen, typischerweise in Kombination mit Speichern. Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 28 bis 35a und 39n EEG sowie die Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV). Die Gebotstermine liegen jährlich am 1. Mai und 1. September. Zuschläge in Innovationsausschreibungen mindern nach Paragraf 28 Absatz 3 EEG das reguläre Ausschreibungsvolumen für Windenergie an Land.
Innovationsfonds (Innovation Fund)
Der Innovationsfonds ist eines der weltweit größten Förderprogramme für die Demonstration innovativer emissionsarmer Technologien und läuft von 2020 bis 2030 mit einem geschaetzten Volumen von rund 40 Milliarden Euro. Finanziert wird er aus der Versteigerung von Zertifikaten im EU-Emissionshandel. Gefördert werden energieintensive Industrien, erneuerbare Energien, Energiespeicher, emissionsfreie Mobilität, Gebäude, Wasserstoff und CO2-Abscheidung. Neben klassischen Aufrufen für Vorschlaege gibt es Auktionen mit wettbewerblichem Gebotsverfahren, bislang wurden rund 15 Milliarden Euro an etwa 260 Projekte vergeben.
Interreg B - transnationale Zusammenarbeit mit deutscher Beteiligung
Deutschland beteiligt sich an sechs transnationalen Interreg-Programmräumen: Alpenraum, Donauraum, Mitteleuropa, Nordseeraum, Nordwesteuropa und Ostseeraum. Gefördert werden Projekte in den Themenbereichen Wirtschaft, Arbeit und Leben, Energie und Klimawandel, Umwelt und natürliche Ressourcen, Mobilität und Verkehr sowie Raumentwicklung und Governance. Für deutsche Partner steht ergänzend eine zusätzliche Bundesförderung bereit.
InvestEU
InvestEU buendelt die EU-Finanzierungsinstrumente unter einer Haushaltsgarantie von 26,2 Milliarden Euro und soll damit mindestens 372 Milliarden Euro an zusätzlichen Investitionen im Zeitraum 2021 bis 2027 ausloesen. Schwerpunkte sind grüner Wandel, Digitalisierung, Innovation, soziale Investitionen und Kompetenzen sowie die Umsetzung von REPowerEU. Unternehmen bewerben sich nicht bei der Kommission, sondern bei Durchführungspartnern wie der EIB-Gruppe oder nationalen Förderbanken, die durch die Garantie abgesichert sind. Ergänzend beraten der InvestEU Advisory Hub und das InvestEU Portal Projektträger.
InvestEU-Fonds
InvestEU bündelt dreizehn zentral verwaltete EU-Finanzinstrumente unter einem Dach. Mit einer EU-Garantie von 26,2 Milliarden Euro sollen über 372 Milliarden Euro an Investitionen mobilisiert werden, bis Ende 2025 waren es bereits rund 397 Milliarden Euro. Die Politikbereiche sind Infrastruktur, Innovation und Forschung, Klima und Umwelt, nachhaltige Mobilität, digitale Transformation, soziale Investitionen und Fähigkeiten sowie kritische Rohstoffe.
Just Transition Fund (JTF) - Fonds für einen gerechten Übergang
Der Just Transition Fund unterstützt die Regionen, die am stärksten vom Übergang zur Klimaneutralität betroffen sind. Er ist Teil des Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen des European Green Deal. In Deutschland fördert der JTF vor allem die Braunkohleregionen, die Umsetzung läuft über die Programme der Bundesländer.
KMU-innovativ: Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung
Der Förderschwerpunkt unterstützt FuE-Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen zu Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung. Die Richtlinie wurde im Bundesanzeiger vom 1. Maerz 2024 veröffentlicht, die Laufzeit reicht bis zum 15. April 2027. Stichtage für die Einreichung von Projektskizzen sind jeweils der 15. April und der 15. Oktober.
KWK-Ausschreibungen für KWK-Anlagen (KWK-Ausschreibungsverordnung)
Für KWK-Anlagen zwischen 500 Kilowatt und 50 Megawatt elektrischer Leistung wird die Höhe der Zuschlagszahlung nicht gesetzlich festgelegt, sondern in Ausschreibungen ermittelt. Gebotstermine sind der 1. Juni und der 1. Dezember jedes Jahres mit einem Volumen von je 100 Megawatt elektrischer KWK-Leistung, davon in den Jahren 2018 bis 2025 jährlich 150 Megawatt für KWK-Anlagen und 50 Megawatt für innovative KWK-Systeme. Der Höchstwert beträgt 7,0 Cent je Kilowattstunde KWK-Strom.
KWK-Zuschlag für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach KWKG
Betreiber hocheffizienter neuer, modernisierter oder nachgeruesteter KWK-Anlagen erhalten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zeitlich befristete Zuschlagszahlungen auf den erzeugten Strom. Voraussetzung ist die Zulassung der Anlage durch das BAFA; ausgezahlt wird der Zuschlag vom zuständigen Stromnetzbetreiber. Grundsaetzlich besteht der Anspruch nur für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom. Seit der KWKG-Novelle vom 18. Dezember 2025, in Kraft seit dem 23. Dezember 2025, ist die elektronische Antragstellung über das DKWKG-Antragsportal gesetzlich vorgeschrieben; Anträge per Post oder E-Mail sind nicht mehr fristwahrend.
KWK-Zuschlag für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen (§§ 6 bis 8 KWKG 2025)
Für in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom zahlt der Netzbetreiber je Leistungsanteil 8 ct/kWh bis 50 kW, 6 ct/kWh bis 100 kW, 5 ct/kWh bis 250 kW, 4,4 ct/kWh bis 2 MW und darüber 3,4 ct/kWh für neue und modernisierte beziehungsweise 3,1 ct/kWh für nachgerüstete Anlagen. Neue Anlagen erhalten den Zuschlag für 30.000 Vollbenutzungsstunden, modernisierte je nach Modernisierungstiefe für 6.000, 15.000 oder 30.000 Stunden. Zulässige Brennstoffe sind Abfall, Abwärme, Biomasse sowie gasförmige und nicht fossile flüssige Brennstoffe.
KWK-Zuschlagszahlung für KWK-Anlagen nach KWKG
Betreiber von KWK-Anlagen erhalten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zeitlich befristete Zuschlagszahlungen auf den erzeugten KWK-Strom. Die Förderdauer wird in Vollbenutzungsstunden bemessen, für kleine Anlagen bis 50 kW gelten 30.000 Vollbenutzungsstunden. Das BAFA nennt als Beispiel eine fabrikneue Anlage mit 500 kW elektrischer Leistung, die bei 30.000 Vollbenutzungsstunden insgesamt rund 765.000 Euro Zuschlag erhält.
KWKG-Zuschlag für Wärme- und Kältenetze
Mit der Förderung von Wärme- und Kältenetzen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sollen neue Wärmesenken gezielt erschlossen und ein Beitrag zur Erhöhung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland geleistet werden. Der Zuschlag setzt eine Zulassung des Netzes durch das BAFA voraus. Die Antragstellung erfolgt seit der KWKG-Novelle vom 18. Dezember 2025 verpflichtend elektronisch über das DKWKG-Antragsportal ELAN-K2; eine Einreichung per Post oder E-Mail ist nicht mehr möglich und wirkt nicht fristwahrend.
KWKG-Zuschlag für Wärme- und Kältespeicher
KWK-Anlagen mit einem Wärme- oder Kältespeicher können flexibler betrieben werden und die volatile Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ausgleichen. Die Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz soll Investitionen in Speichertechnologien anreizen. Voraussetzung für den Zuschlag ist die Zulassung des Speichers durch das BAFA. Seit der KWKG-Novelle vom 18. Dezember 2025 ist die elektronische Antragstellung über das DKWKG-Antragsportal für alle Zulassungs- und Vorbescheidverfahren sowie für Melde- und Berichtspflichten gesetzlich vorgeschrieben.
KfW 458 Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude
Zuschuss für den Einbau einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien, etwa Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Brennstoffzelle oder Anschluss an ein Wärmenetz. Die KfW nennt eine Förderung von 30 bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten, zusammengesetzt aus einer Grundförderung von 30 Prozent, einem Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent, der bis August 2028 auf null sinkt, und einem Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent. Die förderfähigen Kosten sind gedeckelt: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit im Einfamilienhaus, 15.000 Euro für die Wohneinheiten zwei bis sechs und 8.000 Euro für jede weitere. Vor dem Antrag braucht es eine Bestätigung zum Antrag durch einen Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmer, der Antrag läuft über das Portal Meine KfW.
KfW 523 Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit - Nichtwohngebäude
Der Ergänzungskredit 523 ist ein Förderkredit für Unternehmen, Contractoren und andere Investoren, die bereits eine Zuschussförderung für eine energetische Einzelmaßnahme an einem Nichtwohngebäude erhalten haben. Der Zuschuss muss zugesagt oder bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt und darf nicht älter als zwölf Monate sein. Der Kredit dient damit der Zwischen- und Restfinanzierung des Eigenanteils. Grundlage sind die Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen.
KfW-Kredit 293 – Klimaschutzoffensive für Unternehmen
Zinsgünstiges Darlehen für Investitionen zur Verringerung, Vermeidung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen in Anlehnung an die EU-Taxonomie. Modul A finanziert Anlagen zur Herstellung klimafreundlicher Technologien, ausdrücklich einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff und von Batterien, inklusive Betriebsmitteln und Warenlager. Modul B fördert klimafreundliche Produktionsverfahren in energieintensiven Industrien sowie die Herstellung von Wasserstoff und Biobrennstoffen. Modul C finanziert Infrastruktur, darunter Strom-, Wärme- und Kältenetze einschließlich Erzeugung und Speicherung sowie Infrastruktur für Wasserstoff und erneuerbare Gase.
Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude (KfW 299)
Förderkredit für den Neubau und Erstkauf klimafreundlicher Nichtwohngebäude in Deutschland. Gefördert werden die Stufen Effizienzgebäude 55 Nichtwohngebäude und die Variante mit QNG-Nachhaltigkeitssiegel. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Gebäude die Anforderungen an ein Effizienzgebäude 55 erfuellt und nicht mit Öl oder Gas beheizt wird. Antragsberechtigt sind Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und alle anderen Investoren. Zusätzlich förderfähig sind Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung.
Klimaschutzoffensive für Unternehmen (293)
Zinsguenstiges Darlehen für Investitionen zur Verringerung, Vermeidung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen, orientiert an den technischen Kriterien der EU-Taxonomie. Modul A fördert Anlagen zur Herstellung klimafreundlicher Technologien wie Erneuerbare-Energien-Anlagen, Wasserstofferzeugung, CO2-arme Verkehrstechnologien, effiziente Gebäudetechnik und Batterien, hier sind auch Betriebsmittel und Warenlager finanzierbar. Modul B fördert klimafreundliche Produktionsverfahren in energieintensiven Industrien wie Zement, Aluminium, Eisen und Stahl. Modul C fördert Infrastruktur, etwa den Ausbau der Stromübertragung.
Klimaschutzverträge (CO2-Differenzverträge) – Gebotsverfahren 2026
Carbon Contracts for Difference für emissions- und energieintensive Industrie: Der Bund gleicht über die Vertragslaufzeit die Mehrkosten klimafreundlicher Produktion gegenüber der fossilen Referenz aus. Unternehmen bieten einen Preis je vermiedener Tonne CO2; die Förderkosteneffizienz entscheidet über den Zuschlag. Wird die Anlage profitabel, zahlt das Unternehmen zurück. Das Gebotsverfahren 2026 startete am 5. Mai 2026, Anträge sind bis einschließlich 7. September 2026 über Easy-Online möglich. Neu förderfähig sind CCU/CCS-Technologien und reine Industriedampfprojekte.
Klimaschutzverträge, CO2-Differenzverträge für die Industrie
Mit CO2-Differenzverträgen, auch Klimaschutzverträge genannt, unterstützt der Bund energieintensive Industrieunternehmen dabei, CO2-arme Produktionsanlagen zu errichten und zu betreiben, die sich sonst noch nicht rechnen wuerden. Die Bundesregierung gleicht über die Vertragslaufzeit die Differenz zwischen den Kosten der klimafreundlichen Produktion und der konventionellen Referenz aus und schafft damit Planungssicherheit. Die Vergabe erfolgt in Gebotsrunden; nach der ersten Runde 2024 läuft aktuell die Gebotsrunde 2026 mit vorbereitendem Verfahren und anschließendem Gebotsverfahren.
Kohleersatzbonus für neue KWK-Anlagen (§ 7c KWKG 2025)
Wer eine bestehende Stein- oder Braunkohle-KWK-Anlage durch eine neue KWK-Anlage ersetzt, die in dasselbe Wärmenetz einspeist, erhält einen Bonus je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung. Für ersetzte Altanlagen mit Inbetriebnahme zwischen 1975 und 1984 sind es 20 Euro bei Dauerbetrieb bis Ende 2023, 15 Euro bis Ende 2024, 10 Euro bis Ende 2025 und 5 Euro bis Ende 2026. Für Altanlagen mit Inbetriebnahme zwischen 1985 und 1994 liegt der Satz deutlich höher, beginnend bei 225 Euro je Kilowatt. Die Altanlage muss innerhalb von zwölf Monaten endgültig stillgelegt werden.
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