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Wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (RCF) als Erfüllungsoption ab 2027

Bundesgesetzgeber, Paragraf 37a Absatz 5 Nummer 9 BImSchG · bundesweit

Ab dem Verpflichtungsjahr 2027 sind wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eine Erfüllungsoption der THG-Quote, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach Paragraf 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 BImSchG dies zulässt. Gemeint sind Kraftstoffe aus nicht erneuerbaren Abfallströmen und Restgasen, etwa aus der Stahlindustrie oder aus nicht recycelbaren Kunststoffabfällen. Die Ausgestaltung steht noch aus.

Dieses Programm ist angekündigt, aber noch nicht antragsfähig. Erfahrungen gibt es hier naturgemäß noch kaum.

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