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Übertragung der Quotenerfüllung auf Dritte (Quotenhandel nach Paragraf 37a Absatz 6 und 7 BImSchG)

Hauptzollamt Frankfurt (Oder) · bundesweit

Die Quotenerfüllung kann durch schriftlichen Vertrag auf Dritte übertragen werden, entweder auf Nichtverpflichtete nach Absatz 6 oder auf andere Verpflichtete nach Absatz 7. Der Vertrag braucht Mengenangaben, die betroffenen Erfüllungsoptionen und die Treibhausgasemissionen in Kilogramm CO2-Äquivalent. Dieselbe Menge darf nur einmal verwendet werden. Das ist die rechtliche Grundlage des gesamten gewerblichen Quotenhandels.

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