Steuerfreies Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber
Bundesministerium der Finanzen, Anwendung über die Lohnabrechnung · bundesweit
Laedt ein Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens, ist dieser Vorteil nach Paragraf 3 Nummer 46 EStG steuerfrei. Ebenfalls steuerfrei ist die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Wichtigste Bedingung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, eine Gehaltsumwandlung reicht nicht. Die Regelung ist befristet: Nach der Anwendungsvorschrift in Paragraf 52 EStG gilt sie für Vorteile in Lohnzahlungszeiträumen, die vor dem 1. Januar 2031 enden, also bis zum 31. Dezember 2030. Sie gilt auch für das private Fahrzeug des Arbeitnehmers.
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