Steuerermäßigung für Mitgliedsbeiträge und Spenden an Parteien (Paragraf 34g EStG)
Finanzaemter der Länder, Bundesministerium der Finanzen · bundesweit
Wer Mitgliedsbeiträge oder Spenden an eine politische Partei zahlt, bekommt die Haelfte davon direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens 1.650 Euro bei Einzelveranlagung und höchstens 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten. Der Abzug erfolgt von der tariflichen Steuer und wirkt damit unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Ausgeschlossen sind Parteien, die nach Paragraf 18 Absatz 7 Parteiengesetz von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sind.
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