Mitarbeiterladepunkte auf Betriebsgeländen als öffentliche Ladepunkte
Umweltbundesamt und Bundesnetzagentur · bundesweit
Ladepunkte, die ausschließlich Mitarbeitern eines oder mehrerer Unternehmen offenstehen, sind nicht öffentlich zugänglich, weil der Personenkreis namentlich bestimmt ist. Sie können deshalb nicht nach Paragraf 6 der 38. BImSchV mengenbasiert gemeldet werden. Ladepunkte auf Kunden- oder Geschäftshausparkplätzen gelten dagegen als öffentlich zugänglich, weil dort alle Kunden fahren dürfen. Eine Registrierungspflicht steht der Öffentlichkeit nicht entgegen.
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