Kohlenstoffarmer Wasserstoff aus Elektrolyse als Erfüllungsoption ab 2031
Bundesgesetzgeber, Paragraf 37a Absatz 5 Nummer 8 BImSchG · bundesweit
Ab dem Verpflichtungsjahr 2031 kann mittels Elektrolyse erzeugter kohlenstoffarmer Wasserstoff auf die Quote angerechnet werden, wenn er als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe verwendet wird und eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach Paragraf 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 BImSchG dies zulässt. Damit öffnet sich der Raffineriewasserstoff jenseits der strengen RFNBO-Kriterien für die Quotenerfüllung.
Dieses Programm ist angekündigt, aber noch nicht antragsfähig. Erfahrungen gibt es hier naturgemäß noch kaum.
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