Gebührenpflicht für UBA-Bescheinigungen zur THG-Quote ab 17. April 2026
Umweltbundesamt auf Grundlage der Besonderen Gebührenverordnung des BMUKN · bundesweit
Seit dem 17. April 2026 erhebt das Umweltbundesamt für die Entscheidung über mitgeteilte Strommengen nach Paragraf 8 der 38. BImSchV Gebühren. Der Rahmen liegt zwischen 94,60 Euro und 6.500 Euro je Antrag und richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand, also vor allem nach der Datenqualität. Betroffen sind öffentliche wie nicht öffentliche Ladepunkte. Anträge vor diesem Datum bleiben gebührenfrei.
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