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Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung

Sozialamt der Kommune bzw. der zuständige Träger der Sozialhilfe · bundesweit

Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht und zusätzlich vorgesorgt hat, behält nach Paragraph 82 Absatz 4 und 5 SGB XII einen Teil dieser Zusatzrente anrechnungsfrei. Anrechnungsfrei bleiben 100 Euro monatlich plus 30 Prozent des darüber liegenden Einkommens aus zusätzlicher Altersvorsorge, insgesamt höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Berücksichtigt werden Betriebsrenten nach dem Betriebsrentengesetz, zertifizierte Riester-Verträge und zertifizierte Basisrentenverträge. Der Freibetrag wird vom Sozialamt im Rahmen des Grundsicherungsantrags berücksichtigt.

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