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Beratungsbesuch in der eigenen Haeuslichkeit nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI

Zugelassene Pflegedienste und anerkannte Beratungsstellen im Auftrag der Pflegekassen · bundesweit

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen halbjährlich einen Beratungsbesuch zu Hause abrufen. In den Pflegegraden 4 und 5 ist der Besuch vierteljährlich möglich. Der Besuch sichert die Qualität der haeuslichen Pflege und gibt praktische Hinweise für pflegende Angehoerige. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Wird der Besuch nicht abgerufen, kann das Pflegegeld gekuerzt werden.

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