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Aufenthaltserlaubnis zum voruebergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) für Gefluechtete aus der Ukraine

Ausländerbehörde, Verteilung auf die Bundesländer durch das Bundesamt für Migration und Fluechtlinge · bundesweit

Personen, denen durch einen Beschluss des Rates der Europäischen Union nach der Richtlinie 2001/55/EG voruebergehender Schutz gewährt wurde und die ihre Aufnahmebereitschaft erklaert haben, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Sie gilt für die nach der Richtlinie bemessene Dauer des voruebergehenden Schutzes. Ein Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Land oder Ort besteht nicht, der Wohnsitz ist am zugewiesenen Ort zu nehmen, die Verteilung auf die Bundesländer nimmt das BAMF vor. Auf dem Portal germany4ukraine.de des Bundes finden sich Informationen zu Aufenthalt, Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohnen, Arbeit, Integrationskursen und Gesundheit.

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