Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen
Finanzämter nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz, vermögenswirksame Leistungen über den Arbeitgeber · bundesweit
Staatliche Zulage auf vermögenswirksame Leistungen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in begünstigte Anlagen einzahlen, etwa in Bausparverträge oder Beteiligungen am Produktivkapital. Die Zulage wird mit der Einkommensteuererklärung beantragt und erst nach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt. Bei geförderten Bausparverträgen, die nach dem 31. Oktober 1984 abgeschlossen wurden, beträgt die Sperrfrist sieben Jahre.
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