# Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 62 Absatz 2 EStG)

Nicht freizuegigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer erhalten Kindergeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Aufenthaltserlaubnis für eine mindestens sechsmonatige Erwerbstätigkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 oder § 25 AufenthG oder eine Beschäftigungsduldung besitzen. Bei humanitaeren Aufenthaltstiteln wegen Krieg oder nach § 25 AufenthG besteht der Anspruch, wenn der Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet ist. Ein sofortiger Anspruch besteht, wenn die Person berechtigt erwerbstaetig ist oder Elterngeld bzw. bestimmte Leistungen nach dem SGB III bezieht. Beantragt wird bei der Familienkasse.

## Auf einen Blick

| Feld | Wert |
| --- | --- |
| Fördergeber | Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit |
| Ebene | Bund |
| Förderart | Zuschuss |
| Betrag | Der Fördergeber nennt keine feste Summe |
| Gültig | bundesweit |
| Zielgruppe | Privatpersonen |
| Themen | Familie, Sozialleistung, Zuwanderung und Integration |
| Frist | Kindergeld wird nach den allgemeinen Regeln nur rückwirkend für einen begrenzten Zeitraum vor dem Antragsmonat gezahlt. Die genaue Frist steht nicht auf der abgerufenen Seite. |
| Status | aktiv |
| Angaben geprüft | ja, gegen die Originalquelle |
| Stand | 2026-08-04 |

## Voraussetzungen

- Wohnsitz oder gewoehnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Einer der in § 62 Absatz 2 EStG genannten Aufenthaltstitel oder die Beschäftigungsduldung
- Bei bestimmten humanitaeren Titeln mindestens 15 Monate erlaubter, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt
- Antrag bei der Familienkasse mit Steuer-Identifikationsnummer von Elternteil und Kind

## Kombinierbarkeit

Ausgeschlossen ist der Anspruch bei Aufenthaltstiteln zur Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche, bei Studien- und Sprachkursaufenthalten, Au-pair sowie bei bestimmten kurzfristigen Titeln. Wer Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, hat in der Regel keinen der aufgezählten Titel und damit keinen Kindergeldanspruch.

## Was für den Antrag gebraucht wird

Angaben (21):

- Straße und Hausnummer
- Postleitzahl
- Ort
- E-Mail
- Kurzbezeichnung des Vorhabens
- Beschreibung des Vorhabens
- Geplanter Beginn
- Gesamtkosten in Euro
- Vorname
- Nachname
- Personen im Haushalt
- Monatliches Nettoeinkommen des Haushalts
- Woher kommt das Einkommen
- Davon Kinder unter 18
- Familienstand
- Vermögen
- Weitere Einkünfte im Monat
- Aufenthaltsstatus
- IBAN
- Kontoinhaber
- Ein Auftrag oder Kauf ist bereits erfolgt

Unterlagen (10):

- Ausweiskopie oder Identitätsnachweis
- Einkommensnachweise der letzten drei Monate
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Meldebescheinigung
- Bescheid über laufende Sozialleistungen
- Mietvertrag
- Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsgestattung
- Zeugnisse und Abschlussurkunden
- Beglaubigte Übersetzung ausländischer Dokumente
- Geburtsurkunde der Kinder

## Reihenfolge

Der Antrag muss gestellt sein, **bevor** ein Vertrag unterschrieben oder eine Bestellung ausgelöst wird. Wer vorher beauftragt, verliert den Anspruch. Das ist der mit Abstand häufigste Ablehnungsgrund. In vielen Richtlinien zählt schon ein Beratungs- oder Planungsauftrag als Beginn der Maßnahme.

## Häufige Fragen

### Wer kann Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 62 Absatz 2 EStG) beantragen?

Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 62 Absatz 2 EStG) richtet sich an Privatpersonen. Zusätzlich gilt: Wohnsitz oder gewoehnlicher Aufenthalt in Deutschland

### Wo gilt Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 62 Absatz 2 EStG)?

Das Programm gilt bundesweit. Du kannst es unabhängig davon beantragen, wo du wohnst oder wo dein Betrieb sitzt.

### Muss ich Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 62 Absatz 2 EStG) vor der Beauftragung beantragen?

In aller Regel ja. Bei Zuschüssen und Krediten gilt fast immer: erst der Antrag, dann der Vertrag. Wer vorher beauftragt, verliert den Anspruch, und das ist der mit Abstand häufigste Grund für eine Ablehnung. Prüfe den genauen Wortlaut in der Richtlinie.

### Bis wann kann ich Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 62 Absatz 2 EStG) beantragen?

Kindergeld wird nach den allgemeinen Regeln nur rückwirkend für einen begrenzten Zeitraum vor dem Antragsmonat gezahlt. Die genaue Frist steht nicht auf der abgerufenen Seite. Fristen ändern sich mit jeder Richtlinienfassung, verbindlich ist immer die Originalquelle.

### Lässt sich Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 62 Absatz 2 EStG) mit anderen Förderungen kombinieren?

Ausgeschlossen ist der Anspruch bei Aufenthaltstiteln zur Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche, bei Studien- und Sprachkursaufenthalten, Au-pair sowie bei bestimmten kurzfristigen Titeln. Wer Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, hat in der Regel keinen der aufgezählten Titel und damit keinen Kindergeldanspruch. Kombinationen sind der häufigste Hebel: Bundes-, Landes- und kommunale Programme schließen sich oft nicht aus.

### Welche Unterlagen brauche ich für Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 62 Absatz 2 EStG)?

Für diesen Antrag sind 21 Angaben und 10 Unterlagen zusammenzutragen. Der Fragebogen auf dieser Seite stellt dir dafür 10 Fragen und dauert etwa 4 Minuten. Welche Unterlagen es genau sind, steht weiter oben unter „Was du dafür brauchst".

## Quellen und Links

- Originalquelle des Fördergebers: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__62.html
- Antragstellung: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__62.html
- Diese Seite als HTML: https://antragio.com/programm/kindergeld-fuer-auslaenderinnen-und-auslaender-62-absatz-2-estg-familienkasse-der-bundesag
- Weitere Programme zum Thema: https://antragio.com/programme/familie

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Verbindlich ist die Originalquelle des Fördergebers, nicht diese Zusammenfassung. Wir bereiten auf, prüfen und begleiten. Wir reichen nichts in deinem Namen ein und wir sagen keine Bewilligung zu. Die Angaben sind keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung. Quelle: Antragio, https://antragio.com/programm/kindergeld-fuer-auslaenderinnen-und-auslaender-62-absatz-2-estg-familienkasse-der-bundesag
