# Hilfe bei Krankheit (Paragraph 48 SGB XII)

Nicht krankenversicherte Sozialhilfeberechtigte erhalten Leistungen zur Krankenbehandlung im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung, um Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt, Erster Titel SGB V. Vorrangig ist die Betreuung durch eine gesetzliche Krankenkasse nach Paragraph 264 SGB V, bei der Betroffene eine Krankenversichertenkarte erhalten.

## Auf einen Blick

| Feld | Wert |
| --- | --- |
| Fördergeber | Sozialamt der Stadt oder des Landkreises, Abwicklung häufig über eine gesetzliche Krankenkasse nach Paragraph 264 SGB V |
| Ebene | Bund |
| Förderart | Zuschuss |
| Betrag | Der Fördergeber nennt keine feste Summe |
| Gültig | bundesweit |
| Zielgruppe | Privatpersonen |
| Themen | Sozialleistung, Gesundheit und Pflege |
| Status | aktiv |
| Angaben geprüft | ja, gegen die Originalquelle |
| Stand | 2026-08-04 |

## Voraussetzungen

- Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII
- Kein Krankenversicherungsschutz
- Behandlungsbedürftige Erkrankung

## Kombinierbarkeit

Die Krankenbehandlung nach Paragraph 264 SGB V geht der Hilfe bei Krankheit nach SGB XII vor. Ergänzend können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Paragraph 32 SGB XII übernommen werden. Zuzahlungen können in Einrichtungen als Darlehen übernommen werden.

## Was für den Antrag gebraucht wird

Angaben (22):

- Straße und Hausnummer
- Postleitzahl
- Ort
- E-Mail
- Kurzbezeichnung des Vorhabens
- Beschreibung des Vorhabens
- Geplanter Beginn
- Gesamtkosten in Euro
- Vorname
- Nachname
- Personen im Haushalt
- Monatliches Nettoeinkommen des Haushalts
- Woher kommt das Einkommen
- Davon Kinder unter 18
- Familienstand
- Vermögen
- Weitere Einkünfte im Monat
- Pflegegrad
- Krankenkasse
- IBAN
- Kontoinhaber
- Ein Auftrag oder Kauf ist bereits erfolgt

Unterlagen (9):

- Ausweiskopie oder Identitätsnachweis
- Einkommensnachweise der letzten drei Monate
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Meldebescheinigung
- Bescheid über laufende Sozialleistungen
- Mietvertrag
- Bescheid über den Pflegegrad
- Ärztliche Bescheinigung oder Attest
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid

## Reihenfolge

Der Antrag muss gestellt sein, **bevor** ein Vertrag unterschrieben oder eine Bestellung ausgelöst wird. Wer vorher beauftragt, verliert den Anspruch. Das ist der mit Abstand häufigste Ablehnungsgrund. In vielen Richtlinien zählt schon ein Beratungs- oder Planungsauftrag als Beginn der Maßnahme.

## Häufige Fragen

### Wer kann Hilfe bei Krankheit (Paragraph 48 SGB XII) beantragen?

Hilfe bei Krankheit (Paragraph 48 SGB XII) richtet sich an Privatpersonen. Zusätzlich gilt: Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII

### Wo gilt Hilfe bei Krankheit (Paragraph 48 SGB XII)?

Das Programm gilt bundesweit. Du kannst es unabhängig davon beantragen, wo du wohnst oder wo dein Betrieb sitzt.

### Muss ich Hilfe bei Krankheit (Paragraph 48 SGB XII) vor der Beauftragung beantragen?

In aller Regel ja. Bei Zuschüssen und Krediten gilt fast immer: erst der Antrag, dann der Vertrag. Wer vorher beauftragt, verliert den Anspruch, und das ist der mit Abstand häufigste Grund für eine Ablehnung. Prüfe den genauen Wortlaut in der Richtlinie.

### Lässt sich Hilfe bei Krankheit (Paragraph 48 SGB XII) mit anderen Förderungen kombinieren?

Die Krankenbehandlung nach Paragraph 264 SGB V geht der Hilfe bei Krankheit nach SGB XII vor. Ergänzend können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Paragraph 32 SGB XII übernommen werden. Zuzahlungen können in Einrichtungen als Darlehen übernommen werden. Kombinationen sind der häufigste Hebel: Bundes-, Landes- und kommunale Programme schließen sich oft nicht aus.

### Welche Unterlagen brauche ich für Hilfe bei Krankheit (Paragraph 48 SGB XII)?

Für diesen Antrag sind 22 Angaben und 9 Unterlagen zusammenzutragen. Der Fragebogen auf dieser Seite stellt dir dafür 10 Fragen und dauert etwa 4 Minuten. Welche Unterlagen es genau sind, steht weiter oben unter „Was du dafür brauchst".

## Quellen und Links

- Originalquelle des Fördergebers: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__48.html
- Antragstellung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__48.html
- Diese Seite als HTML: https://antragio.com/programm/hilfe-bei-krankheit-paragraph-48-sgb-xii-sozialamt-der-stadt-oder-des-landkreises-abwicklu
- Weitere Programme zum Thema: https://antragio.com/programme/sozialleistung

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Verbindlich ist die Originalquelle des Fördergebers, nicht diese Zusammenfassung. Wir bereiten auf, prüfen und begleiten. Wir reichen nichts in deinem Namen ein und wir sagen keine Bewilligung zu. Die Angaben sind keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung. Quelle: Antragio, https://antragio.com/programm/hilfe-bei-krankheit-paragraph-48-sgb-xii-sozialamt-der-stadt-oder-des-landkreises-abwicklu
